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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen aufgrund von Kauf- und/oder Werkverträgen (im Folgenden kurz: Lieferungen), auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn der Kunde auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches seine Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Hierzu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

II. Vertragsabschluss, Beschaffenheit der Ware

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Zusendung der Ware zustande. Zur Wahrung der Form genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

  2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Solche Vereinbarung sind schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Form genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail. Mit Ausnahme der Geschäftsführung oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen oder Vertragszusätze wirksam zu vereinbaren.

  3. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Lieferungen gelten nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bezeichnet werden. Die bloße Erwähnung einer Eigenschaft oder eines Merkmals in einer Anlage zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung (zum Beispiel in Abbildungen, Zeichnungen, Maßblättern) ist hierfür nicht ausreichend. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

  4. Technische, gestalterische und handelsübliche Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell- und sonstige Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  5. Erklärung zur Beschaffenheit und Haltbarkeit unserer Lieferungen stellen nur dann eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.

III. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über, wenn diese unser Werk verlässt („ex works“ gemäß der letztgültigen INCOTERMS) oder die Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist und zwar auch dann, wenn berechtigte Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem die Lieferung versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt wurde.

  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

  3. Sofern der Kunde weitere Versicherungen wünscht (gegen Diebstahl, Transportschäden, Feuer-und Wasserschäden etc.) hat er die insoweit anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen.

IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung unser Werk innerhalb der Frist verlässt oder die Lieferung an einen Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. Im Falle einer uns nicht zuzurechnenden Verzögerung ist die Mitteilung der Versandbereitschaft dem Kunden gegenüber maßgeblich.

  2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt die Einhaltung der nachfolgenden Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, so verlängern sich die Fristen angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern die vereinbarte Lieferzeit angemessen.

  3. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wenn wir wegen einer nicht durch uns zu vertretenden nicht rechtzeitigen ordnungsgemäßen Selbstbelieferung die mit dem Kunden vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen nicht einhalten können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

  4. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen.

V. Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verladung, Verpackung, Fracht, Porto sowie bei Exportlieferungen Zoll und Gebühren sowie Versicherung, es sei denn wir haben mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Preisvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (zum Beispiel Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Kunden über die Preisänderung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins wünscht und uns hierdurch Mehrkosten entstehen.

  3. Unsere Rechnungen sind sofort mit Zugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.

  4. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferung bereits erbracht haben. Eine Gefährdung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt.

  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen uns Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu.

  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, Pandemie, behördliche Maßnahmen usw.) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Verpflichtungen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits in Verzug befinden.

  2. Steht aufgrund höherer Gewalt fest, dass der Vertrag endgültig nicht mehr oder aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

VII. Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln

  1. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht Werktagen anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt mit der Ablieferung. Verborgene Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung der Lieferung und die fristgerechte Rüge des Mangels, kann sich der Kunde auf Mängelrechte nicht berufen.

  2. Für den Fall, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, gilt folgendes:

    1. Weicht die Beschaffenheit unserer Lieferung nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, steht dem Kunden nur ein Recht auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt die übliche Beschaffenheit.

    2. Bei erheblichen Abweichungen beschränken sich die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht uns zu. Im Fall des Fehlschlagens, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, stehen dem Kunden seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

    3. Haften wir unter Berücksichtigung des vor Gesagten auf Schadenersatz statt oder neben der Leistung, richtet sich der Umfang unserer Haftung nach den Regelungen unter Ziffer VIII.

  3. Sind von mehreren verkauften Lieferungen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden auf diese. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder dies wäre für den Kunden unzumutbar. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Kunden darzulegen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch in Bezug auf einzelne mangelhafte Teile einer Lieferung, sofern die Lieferung im Übrigen benutzbar bleibt.

  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch eine Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

VIII. Haftungsbeschränkungen, Rücktrittsausschluss

  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt im Falle der Arglist.

  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Zum vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden zählen weder der entgangene Gewinn noch Folgeschäden des Kunden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf die Leistungen und Vertragssummen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, welche wir dem Kunden auf Anforderung vorlegen. Soweit unsere Versicherung leistungsfrei ist (wegen Selbstbehalt oder Jahresmaximierung), leisten wir in diesem Fall bei leichter Fahrlässigkeit bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme selbst Ersatz.

  3. In allen sonstigen Fällen sind vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns ausgeschlossen.

  4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

  5. Rechte des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen.

  6. Soweit wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

IX. Lieferung von Einmalprodukten im business to business (B2B)-Verhältnis

Liefern wir im B2B-Verhältnis dem Kunden Einmalprodukte gilt hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung das Folgende:

  1. Gewährleistung

    • Der Kunde hat die Lieferung – auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschlieferung und Mengenabweichung zu untersuchen.

    • Offensichtliche Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware bzw. bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Wir behalten uns das Recht vor, solche Waren auf Mängel zu untersuchen, bevor Ansprüche anerkannt werden.

    • Spätestens mit Beginn der weiter Ver- bzw. Bearbeitung der gelieferten Ware erlöschen mögliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber.

    • Bei von uns zu vertretenden Mängeln wird, da Nachbesserung nicht möglich ist, Ersatz durch kostenlose Ersatzlieferung geleistet werden. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, erhält der Kunde eine Erstattung des Kaufpreises in Form einer Gutschrift.

  1. Haftung

    • Sofern der Kunde Produktverantwortlicher wird gilt Folgendes: der Kunde übernimmt die Produkthaftpflicht gegenüber Dritten nach inländischem oder ausländischem Recht. Er übernimmt die Bearbeitung und eventuelle Regulierung aller Ansprüche, einschließlich notwendiger Verteidigungskosten, welche Dritte bezüglich des Produktes erheben und stellt uns von derartigen Ansprüchen und damit verbundenen Kosten frei.

    • Der Kunde kann Rückgriff nehmen, wenn und soweit der durch einen Produktionsmangel verursachte Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten von uns beruht. Der Rückgriff bleibt auf den Betrag beschränkt, für den unsere Produkthaftpflichtversicherung einzutreten hat.

    • Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.

    • Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder Lieferunmöglichkeit sind der Höhe nach auf ein Drittel des Kaufpreises des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.

    • Die §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung, soweit die gelieferte Ware ein Zwischenprodukt darstellt, das erst durch weiterverarbeitende Arbeitsschritte des Kunden zum Endprodukt hergestellt wird.

    • Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie weiterer Mangel- oder Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

X. Verjährungsfristen

  1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Lieferungen verjähren nach einem Jahr. 

  2. Abweichend von der vorstehenden Regelung gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für folgende Ansprüche des Kunden:

    1. wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht,

    2. wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

    3. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels

  3. Die Regelung unter IX: Ziffer 2 gilt entsprechend, für die Rechte des Kunden, sich wegen einer von uns zur vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

  4. Ansprüche des Kunden aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verjähren nach einem Jahr; der Verjährungsbeginn richtet sich nach der gesetzlichen Regelung.

  5. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.

  2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Lieferungen durch den Kunden erfolgt stets für uns. Werden unsere Lieferungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferungen zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Miteigentumsübertragung an. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferten Lieferungen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Lieferung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an den von uns gelieferten Lieferungen zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Beim Weiterverkauf der Lieferungen hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum hieran bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

  4. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat er uns dies anzuzeigen. Seine für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt er bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Mögliche Interventionskosten trägt der Kunde, dem wir unseren etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug um Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtreten.

  6. Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.

  7. Der Kunde wird in unserem Eigentum stehenden Lieferungen gegen Verlust und/oder Zerstörung versichern. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass uns ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt wird.

XII. gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen

  1. An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumentationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte sowie sämtliche gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Eine solche Zustimmung ist schriftlich niederzulegen. Das Gleiche gilt für entsprechende Rechte von anderen Herstellern an deren Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen.

XIII. anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG) sowie etwaiger Kollisions- und Verweisungsvorschriften.

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ab Werk ist das jeweilige Auslieferungswerk oder Lager. Zahlungsort für den Kunden ist unser Firmensitz in Bremen.

  2. Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen, Bundesrepublik Deutschland. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das örtlich und international zuständig ist.

  4. Hat der Kunde seinen Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung des Transports unserer Lieferungen und der statistischen Meldepflicht zur Verfügung zu stellen.

  5. Der Kunde willigt ein, dass im Rahmen der Vertrags-/Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung von uns gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist. Die Interessen des Kunden werden hierbei angemessen berücksichtigt.

  6. Ist der abgeschlossene Vertrag lückenhaft oder enthält er Bestimmungen, die ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Zur Ausfüllung der Lücke bzw. anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragschließenden eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

XIV. Ausfuhrgenehmigungen

  1. Die Ausfuhr von Lieferungen und/oder technischen Know-hows kann inländischen und/oder ausländischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtungen einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

Stand April 2020
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